Schadenszins
Zum Schaden gehört nach konstanter Rechtsprechung der Zins vom Zeitpunkt an, in welchem das schädigende Ereignis sich ausgewirkt hat.
Der Schadenszins läuft bis zur Zahlung des Schadenersatzes und bezweckt, den Anspruchsberechtigten so zu stellen, wie wenn er für seine Forderung am Tage der unerlaubten Handlung bzw. im Zeitpunkt deren wirtschaftlichen Auswirkungen befriedigt worden wäre. Der Zinssatz beträgt gemäss Art. 73 OR 5 %.
Den Schadenszins einzufordern ist sinnvoll, wenn die Haftpflichtversicherung die Reparaturkosten während einer längeren Zeitdauer nicht entschädigt und diese einen relevanten Betrag ausmachen.
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April 2025
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