Forderungsklage

Gemäss Art. 58 SVG haftet der Fahrzeughalter für einen von seinem Fahrzeug verursachten Schaden.

 

1) Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Halter für den Schaden.

 

In der Regel werden die Schäden direkt über die haftpflichtige Motorfahrzeugversicherung des Fahrzeughalters abgewickelt.

 

Werden die Ansprüche eines geschädigten Fahrzeughalters vom Fahrzeughalter oder dessen Haftpflichtversicherung teilweise oder vollständig abgelehnt und/oder nicht auf Forderungen eingetreten, hat der Geschädigte die Möglichkeit zu klagen.

 

Dem Geschädigten steht das Wahlrecht zu: Er kann gegen den Halter, gegen andere mithaftende Personen und/oder gegen den Motorfahrzeughaftpflicht-Versicherer klagen (Strassenverkehrsgesetz Art. 65 Basler Kommentar).

 

Der Geschädigte hat die freie Wahl, an welches Gericht er eine allfällige Klage einreichen will. Art. 38 ZPO sieht für Klagen aus Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen das Gericht am Wohnsitz der beklagten Partei (Fahrzeughalter, mithaftende Personen, Versicherung) oder am Unfallort vor (ZPO Art. 38).

 

SVG 65

 

  1. Der Geschädigte hat im Rahmen der vertraglichen Versicherungsdeckung (Anm.: gilt für alle in der Schweiz immatrikulierten Fahrzeuge) ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer.
  2. Einreden aus dem Versicherungsvertrag oder aus dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag können dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden.
  3. Der Versicherer hat ein Rückgriffsrecht gegen den Versicherungsnehmer (Anm.: also gegen den Fahrzeughalter), soweit er nach dem Versicherungsvertrag zur Ablehnung oder Kürzung seiner Leistung befugt wäre.

 

 

Die Entscheidung, ob der haftpflichtige Fahrzeughalter oder die Versicherung eingeklagt wird, muss situativ entschieden werden. Grundsätzlich empfehlen Juristen, direkt den Fahrzeughalter einzuklagen. Aufgrund des direkten Forderungsrechtes gemäss SVG Art. 65 kann jedoch auch die zuständige Haftpflichtversicherung belangt werden. Der weit verbreitete Irrtum, bei diesem direkten Forderungsrecht handle es sich um eine Forderungspflicht, klärt der erwähnte Basler Kommentar unmissverständlich.

 

Eine Klage kann sowohl in Auftrag und Namen des geschädigten Automobilisten erfolgen wie auch infolge Abtretung (Zession) der Schuld (oder Teilschuld) an diejenige Firma, welche mit der Erledigung des Schadens beauftragt ist. Im Sinne eines vollständigen Schadenmanagements und einer möglichst hohen Entlastung des geschädigten Automobilisten empfehlen wir die zweit genannte Variante.

 

 

© Swissgarant

April 2013 / überarbeitet November 2015

Nachdruck mit Quellenangabe erlaubt

Link von diesem Artikel per Email versenden: