Fahrzeugwert
Diese Definition gilt nicht für Oldtimer, Sammlerfahrzeuge, Exoten und sonstige spezielle Automobile.
Der Wert eines Fahrzeuges ist von verschiedenen Faktoren abhängig.
- Alter
- Gefahrene Kilometer
- Allgemeinzustand
- Marktlage
- usw.
Wenn in einem Schadenfall der Fahrzeugwert relevant ist, wird oft zwischen Zeitwert und Wiederbeschaffungswert unterschieden.
Zeitwert
Dies ist der Wert, welcher aufgrund von Tabellen, Bewertungssystemen wie beispielsweise die Eurotax Fahrzeugbewertung usw. resultiert.
Wiederbeschaffungswert
Dabei handelt es sich um den Betrag, welcher für die Wiederbeschaffung eines identischen Fahrzeuges aufgewendet werden muss. Als identisch gilt:
- Gleicher Fahrzeugtyp
- Gleiche Motorisierung und Getriebeart
- Gleiche Farbe
- Gleicher Zustand
- Gleiche Kilometerleistung
Die Aufzählung ist nicht abschliessend. Auch Besitzverhältnisse können relevant sein (z.B. wenn das beschädigte Auto als Neufahrzeug gekauft wurde oder der/die Vorbesitzer bekannt sind).
Anwendung
Kasko:
Bei Kaskoschäden werden die AVB der jeweiligen Versicherung angewendet. Dort sind die Begriffe definiert. Beispielsweise definiert die Versicherungsgesellschaft Die Mobiliar den Zeitwert wie folgt:
6.4 Zeitwert (Auszug aus AVB Die Mobiliar)
Wert des Fahrzeuges samt aufpreispflichtigen Ausrüstungen und Zubehörteile unter Berücksichtigung des Zustandes zum Zeitpunkt des versicherten Ereignisses.
Kann in Bezug auf den Zeitwert keine Einigung erzielt werden, sind die Tabellen und Richtlinien für die Ermittlung des Zeit- und Verkehrswertes gebrauchter Motorfahrzeuge und Anhänger des Schweizerischen Verbandes freiberuflicher Fahrzeug-Sachverständiger (VFFS) massgebend, wobei ein allfälliger Vorschaden in Abzug gebracht wird.
Haftpflicht
Der Geschädigte hat das Recht, den Wiederbeschaffungswert entschädigt zu erhalten. Da das exakt gleiche Fahrzeug kaum auf dem Markt ist, können ähnliche Fahrzeuge als Richtwert zur Bewertung mitberücksichtigt werden.
Ist keine Einigung möglich, wird der Richter den Wert festlegen.
SVG mit Kommentar von Prof. Dr. jur Dr. phil. Hans Giger:
SVG Art. 58 f)
Bei totaler Zerstörung des Fahrzeuges ist ihm der Betrag zu ersetzen, den er für die Neuanschaffung eines gleichartigen aufwenden muss, dies unter Berücksichtigung des Alters des zerstörten Fahrzeuges (BGE 36 II 62). Allenfalls liegt dessen Wert subjektiv für den Geschädigten weit über dem objektiven Handelswert. Das gilt vorab, wenn ihm das alte Fahrzeug noch lange gedient hätte. Eine entsprechend erhöhte Ersatzpflicht ist die Folge.
© Swissgarant
Oktober 2020
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