Fahrschulfahrzeug und Chômage
Im Haftpflichtfall gelten für Fahrschulfahrzeuge besondere Regelungen. Bei grösseren Schäden mit langen Ausfallzeiten muss eine Alternative (anderes Fahrschulfahrzeug, Ersatzfahrzeug mit Pedalen) gesucht werden.
Bei kurzer Reparaturdauer steht dem Fahrlehrer eine Chômage zu. Diese begründet sich in den Umtrieben, welche der Fahrlehrer durch die Verschiebung von Lektionen hat. In der Regel wird Fr. 250.- pro Tag entschädigt. Höhere Forderungen müssen begründet, das heisst, der Schaden nachgewiesen werden.
Dabei kommen die gleichen Richtlinien zum Einsatz, wie bei der Entschädigung eines Nutzfahrzeuges.
Die Abwicklung eines Unfallschadens bei einem Nutzfahrzeug umfasst nicht nur die Übernahme der Instandstellungskosten durch den Schädiger bzw. seine Versicherung, sondern auch die Vergütung des Schadens, der durch die unfallbedingte Stilllegung des Fahrzeuges, d.h. durch seinen Einsatzausfall, entstanden ist.
Kann ein Transportauftrag, ohne Selbstverschulden, z.B. durch unfallbedingte Reparatur, für einige Zeit nicht ausgeführt werden, entstehen dem Unternehmer durch den Transporteinnahmenausfall finanzielle Einbussen. Der Schädiger, resp. seine Versicherung, muss auch auf diese Schäden eingehen, wobei dem Geschädigten der Nachweis des Schadens obliegt.
Bei der Ermittlung des Fahrzeugausfallschadens unterscheiden sich die Rechnungsarten danach, ob es sich um ein Fahrzeug handelt, das im Werkverkehr (Produktions- und Handelsbetrieb, mit eigenem Fahrzeugpark) oder im Transportgewerbe (Unternehmen, das für Dritte gegen Entgelt Transporte ausführt) eingesetzt wird.
© Swissgarant
April 2013
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