Schäden, welche durch eine Betriebs- oder Privathaftpflichtversicherung erledigt werden

Bei einem Schaden, welcher durch ein Fahrzeug verursacht wird, besteht ein direktes Forderungsrecht gegenüber der haftpflichtigen Versicherungsgesellschaft. Siehe: Direktes Forderungsrecht. Jedes immatrikulierte Fahrzeug ist obligatorisch gegen Haftpflicht versichert.

 

Dies ist bei einem Betriebs- oder Privathaftpflichtschaden nicht der Fall. Sowohl bei der Betriebshaftpflicht wie auch bei der Privathaftpflicht handelt es sich um freiwillige Versicherungen. Es besteht deshalb auch kein direktes Forderungsrecht gegenüber der Versicherung.

 

Lehnt eine Versicherung eine Forderung trotz klarer Sachlage ab, hat der Geschädigte keine Möglichkeit, die Forderung gegenüber der Versicherung juristisch geltend zu machen. Aus diesem Grund wird in diesem Fall direkt der Schädiger belangt.

 

Sieht die Police des Versicherungsnehmers einen Selbstbehalt vor, wird dieser von der Versicherung bei der Zahlung in Abzug gebracht.

 

Seit dem Wegfall der obligatorischen Fahrradversicherung werden Haftpflichtschäden von Fahrrädern  - sofern vorhanden - durch die Privathaftpflichtversicherung erledigt. Oft werden hier entgegen der allgemeinen Rechtspraxis ungerechtfertigte Kürzungen vorgenommen.

 

Siehe auch: Kausalhaftung.

 

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April 2013 / Revidiert August 2018

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